Allgemein | 03.03.2010 | daviddangel

Neben einer sauberen Vertragsgestaltung, welche die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 10 BDSG) berücksichtigt, wird es vor allem erforderlich sein, Klärung in Bezug auf die drei Hauptaspekte zu erreichen:
- Standardisierung und gegebenenfalls Zertifizierung der zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten beim Auftragsdatenverarbeiter,
- effektive Mechanismen zur Wahrung der Kontroll- und Überwachungspflicht des Kunden, unter Umständen unter Einschaltung von darauf spezialisierten Dienstleistern, sowie
- rechtskonforme Einschaltung der für SaaS- und Cloud-Dienstleistungen charakteristischen Subunternehmer, insbesondere die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus bei sämtlichen an der Datenverarbeitung beteiligten Stellen außerhalb der EU.
Mitte April möchte EuroCloud Deutschland_eco zu einem offenen Workshop zu diesen Themen einlad
Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de
Tags: eurocloud , saas , datenschutz , richtlinie
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