Datenschutz: Darauf müssen Anwender bei SaaS-Dienstleistern achten!

Sicherheit | 23.02.2010 | daviddangel | (3) Kommentare

Interessierte können ihre Buchhaltung, ihr Kundenmanagement und ihre komplette Kommunikation an SaaS-Dienstleister auslagern. Aus

Anwendersicht liegt der Vorteil in den wartungsfreien und preislich skalierbaren Produkten. Wählen Anwender die SaaS-Dienstleister aber nicht sorgfältig, finden sich jedoch auch schnell schwere Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien. Bei der Wahl des richtigen SaaS-Dienstleisters sollen sich Anwender nicht nur von Preis und Funktionsumfang leiten lassen, sondern auch die SaaS-Integration in die eigene IT im Hinterkopf haben. Da auch alle Daten in der IT-Infrastruktur des SaaS-Dienstleisters verarbeitet werden, muss der zukünftige SaaS-Dienstleister die ihm anvertrauten Daten vertrauensvoll behandelt. Andernfalls kann es zu Problemen mit firmeneigenen Datenrichtlinien kommen.

Standort des SaaS-Dienstleisters ist verantwortlich für Datenrichtlinie

Eines der wichtigsten Entscheidungskriterien bei der Wahl des SaaS-Dienstleisters ist dessen juristischer Standort. Denn Dank des Internets können die SaaS-Daten schnell in weit entfernte Länder transportiert werden. Sei es die Vereinigten Staaten, sei es Indien oder sei es Fernost. Immer wichtig dabei ist, dass in fremden Ländern auch immer andere gesetzliche Datenschutzrichtlinien gelten und dass sich die Dienstleister nur nach den Datenschutzrichtlinien ihres Standorts richten müssen.

Das heißt, schließt ein deutscher Kunde mit einem britischen SaaS-Dienstleister einen Vertrag, so gilt britisches Datenschutzrecht. Schließt der Kunde einen Vertrag mit einem indischen Dienstleister, gilt indisches Recht. Pauschal lässt sich dabei sagen, dass auf dem europäischen Festland der Datenschutz sehr strikt, in angelsächsischen Ländern weniger strikt und in asiatischen Ländern sehr lasch gehandhabt wird.

SaaS-Vertrag: Datenschutz muss mit Datenschutzbeauftragen 

Interessierte erkennen seriöse SaaS-Dienstleister immer daran, dass diese einen Dienstvertrag mit klaren Vereinbarungen zum Datenschutz anbieten. Nicht unbedingt zwingend, aber ein Zeichen des Vertrauens ist es, wenn der Dienstleister seine SaaS-Anwendungen nach der ISO 27001 zertifiziert.

Datenschutzbeauftragter soll SaaS-Vertrag prüfen

Ebenso wichtig ist auch das Hinzuziehen des firmeneigenen Datenschutzbeauftragen. Viele SaaS-Anwendungen aus den Bereichen Personalplanung, Kommunikation und Buchhaltung greifen zwangsläufig in das Gebiet des Datenschutzbeauftragen ein. Daher ist es auch ein juristisches Muss, dass der Datenschutzbeauftrage den SaaS-Vertrag prüft.

Kostenlose Anbieter finanzieren sich durch Eigenwerbung oder Datenhandel

Weiter sollte jeder Interessent vorab auch ein Angebot auf kaufmännische Plausibilität prüfen. Bietet ein SaaS-Dienstleister seine Dienste sehr günstig oder kostenlos an, kann das nur zwei Gründe haben. Entweder erhoffen sich die Dienstleister durch ihre günstigen Angebote Aufmerksamkeit, die sie anschließend auf kostenintensivere Angebote lenken möchten. Aus Sicht des Datenschutzes sind solche Lock- und Einstiegsprodukte unbedenklich.

Oder SaaS-Dienstleister refinanzieren ihre Arbeit durch Daten- und Adresshandel. Typische Produkte von Datenhändlern sind Freemailer und Social Network-Anwendungen. Hier gilt: Datenhandel ist nicht per se schlecht und kann teilweise auch im Interesse des Nutzers liegen. Beispielsweise wenn der Nutzer gelegentliche auf seine Bedürfnisse personalisierte Werbung erhält. Ein gesundes Misstrauen sollten Interessierte Anbieter aber gegenüber Dienstleistern haben, die die Datenweitergabe versuchen zu verschleiern. Interessierte sollten bei sehr günstigen oder kostenlosen SaaS-Anwendungen vorab die AGB lesen und diese bei undurchsichtigen Formulieren ablehnen.

Fazit: Dienstleister-Standort und Plausibilität prüfen

Möchten Interessierte einen SaaS-Dienst nutzen, sollten sich diese vorab über den Dienstleister und dessen Standort informieren. Sollen vertrauliche Daten verarbeitet werden, soll die Zusammenarbeit immer mit einem SaaS-Vertrag geregelt werden. Wichtig ist dabei, dass im SaaS-Vertrag das Thema Datenschutz bis ins letzte Detail geregelt ist. Bei kostenlosen Diensten, die meist ohne schriftliche Vereinbarung genutzt werden, sollten die AGB vorab geprüft werden.

Tags: datenschutz , saas-vertrag , iso 27001

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Kommentare
1.
Dr. Thomas Helbing meint am 06.03.2010 17:49:44
Mit der Frage des Datenschutzes bei Verträgen mit SaaS-Anbietern außerhalb der EU befasst sich eingehend folgender Beitrag, der zum Anlass der neuen EU-Standardvertragsklauseln (Februar 2010) geschrieben wurde:

http://www.thomashelbing.com/de/neue-regeln-fuer-vertraege-datenverarbeitern-ausserhalb-eu

Noch eine Anmerkung zum Artikel: Die folgende Aussage im Text ist missverständlich:

"Das heißt, schließt ein deutscher Kunde mit einem britischen SaaS-Dienstleister einen Vertrag, so gilt britisches Datenschutzrecht. Schließt der Kunde einen Vertrag mit einem indischen Dienstleister, gilt indisches Recht."

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland unterliegt immer den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts, unabhängig davon, wo der SaaS-Anbieter sitzt.

2.
marcus@softmixx meint am 07.03.2010 12:25:30
Hallo Herr Dr. Helbing,

vielen Dank für Ihren Kommentar zu unserm Blog. Es freut uns einen weiteren
aufmerksamen Leser gefunden zu haben. So wie ich Ihren Kommentar nun verstehe
nun verstehe bezieht sich das missverständliche auf das Wort "Datenschutzrecht".
Hätte es in diesem Fall "Gerichststandort" heißen müssen? Heisst das letztlich für
den User von Weblösungen mit Dienstleister-Standort außerhalb der EU dass der Dienstleister
gemäß deutschen Datenschutzrechts handeln muss und ich als User/Vertragspartner dafür
Sorge tragen muss?

Marcus vom softmixx-team
3.
1. Dr. Thomas Helbing meint am 07.03.2010 18:12:26
Hallo softmixx-team,

Ja, ein Nutzer von web-basierten Anwendungen, der darin personenbezogene Daten speichert, z.B. über Kunden oder eigene Mitarbeiter, bleibt für diese Daten rechtlich verantwortlich. Das ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ausdrücklich so geregelt und gilt unabhängig davon, wo der Anbieter sich befindet, also auch bei Sitz in Deutschland.

§ 11 BDSG enthält daneben noch eine Reihe weiterer Anforderungen an den Vertrag zwischen Anwender und Anbieter. Diese Anforderungen wurde mit Wirkung zum 1. September 2009 noch verschärft, zudem drohen bei ungenügenden Verträgen jetzt Bußgelder bis € 50.000.

Siehe hierzu:
www.thomashelbing.com

Wenn der SaaS-Anbieter außerhalb der EU seinen Sitz hat gelten zusätzliche Anforderungen für den Kunden. Der Kunde muss dann sicherstellen, dass der SaaS-Anbieter ein "angemessenes Datenschutzniveau" sicherstellt. Das ist in § 4b 2 BDSG geregelt, für juristische Laien leider nur schwer unverständlich. Eine Lösung hierfür ist, einen Vertrag nach den EU Standardvertragsklauseln abzuschließen. Mit diesem Thema beschäftigt sich der im ersten Kommentar enthaltene Link.
www.thomashelbing.com



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